Allgemeine Verkaufs - & Lieferbedingungen

1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- & Lieferbedin-gungen (AVLB) bilden die verbindliche rechtliche Grund-lage für die Vertragsbedingungen zwischen Sidrag AG („Sidrag“) und einem Kunden, soweit nicht entgegenste-hende, schriftliche Sondervereinbarungen getroffen wur-den. Sie sind auch anwendbar, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung der Sidrag als anwend-bar erklärt werden oder dem Kunden bekanntgegeben werden resp. ihm bei früherer Gelegenheit bekanntge-geben worden sind. Es gilt immer die aktuelle Version.


2. Offerte, Auftrag
2.1 Anfragen eines Kunden zwecks Offerte haben stets mit technischen Angaben wie Zeichnungen, genau definier-ten Anforderungen an das Produkt etc. zu erfolgen. Sidrag verpflichtet sich, durch eine Studie die Machbar-keit zu prüfen. Sollte aus zeitlichen Gründen eine solche Studie nur grob durchgeführt worden sein, wird dies im Richtangebot vermerkt und bei späteren Änderungen dem Kunden umgehend schriftlich mitzuteilen. Daraus entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Normale Angebote der Sidrag sind verbindlich und wenn nichts anderes abgemacht, 3 Monate gültig.
2.2 Aufträge zwischen Sidrag und dem Kunden haben schriftlich zu erfolgen. Sidrag wird den Auftrag mit den geltenden Konditionen schriftlich zurückbestätigen. Än-derungen gegenüber der Ausgangslage wie Zeichnung oder Konstruktionen sind von beiden Parteien immer schriftlich zu bestätigen.
2.3 Werden im Auftrag des Kunden zwecks Offerterteilung grössere Vorstudien zu einem neuen Projekt erarbeitet, gehen diese Erkenntnisse nur bei einer allfälligen Bestel-lung an den Kunden über. Kommt es nicht zu einem Auf-trag, können die Studienergebnisse an den Auftraggeber als „Engineeringleistung“ verkauft werden.
2.4 Bestellt der Kunde kleinere Losgrössen als bei der Of-fertstellung resp. Angebot angegeben, wird Sidrag den dafür richtigen Teilpreis rechnen und dem Kunden die-sen schriftlich mitteilen. Der Kunde hat die Wahl, die im Angebot definierte Menge zu bestellen oder den höheren Teilepreis zu akzeptieren.
2.5 Hat Sidrag Kenntnis von Projekten, Zeichnungen, Plä-nen etc. von einem Kunden, so ist sie zur strikten Ge-heimhaltung gegenüber Dritten verpflichtet. Der Kunde kann auch jederzeit mit Sidrag eine Geheimhaltungsver-einbarung ausarbeiten.
2.6 Wir behaltet uns vor, bei Kleinmengen, die nicht an einen Kontrakt gebunden sind, einen zusätzlichen Min-destmengenzuschlag zu verrechnen.


3. Preise
3.1 Massgebend sind ausschliesslich die in der Auftragsbe- stätigung von Sidrag genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Bestellungen im Dezem-ber. Hier werden die Preise für Lieferungen im Folgejahr unter Vorbehalt angegeben, da Grundpreisanpassungen erfolgen könnten.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich netto exkl. MwSt. So-fern nichts anderes abgemacht, gelten unsere Preise FCA (Incoterms 2010, Baar). Der Kunde hat zusätzliche Frachtkosten, die Verpackung und bei Export die Verzol-lung zu übernehmen.
3.3 Aufgrund der Transportbedingungen der ASTAG hat der Kunde die Paletten, den Palettenrahmen und Deckel zu kaufen. Bei Nichtbedarf nimmt Sidrag die Gebinde re-tour, verrechnet dem Kunden für den Rücktransport zu-sätzlich 4% auf die Transportkosten. Diese Regelung gilt nur bei EXW.
3.4 Preiserhöhungen werden nur auf dem Grundpreis erho-ben. Diese können durch Mehraufwände bei der Bear-beitung, durch veränderte Kundenwünsche, durch all-gemeine Teuerungen etc. während eines Jahres entste-hen. Sidrag verpflichtet sich, Preisanpassungen dem Kunden vorzeitig schriftlich mitzuteilen und diese zu be-gründen. Preisänderungen bei den Rohmaterialen wer-den über den Materialteuerungszuschlag (MTZ) erhoben und können jederzeit erfolgen, sofern sich der Durch-schnittspreis des jeweiligen Rohmaterials während eines Monates gegenüber dem Vormonat um +/- 5% verändert hat.
3.5 Die Rechnungsstellung erfolgt in CHF. Wünscht der Kunde eine andere Währung, dann gilt der Tageskurs. Verändert sich dieser um +/- 5% innerhalb eines Monates wird der Wechselkurs angepasst. Der Kunde wird davon umgehend schriftlich in Kenntnis gesetzt.

 

4. Lieferung / Fristen
4.1 Für jede Warenlieferung von Sidrag an den Kunden ist die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Kön-nen vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden, wird Sidrag dies umgehend bei Feststellung dem Kun-den schriftlich mitteilen und eine verbindliche Nachfrist setzen.
4.2. Die Lieferfrist gilt für die Ablieferung ab Werk und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen-stand das Werk verlassen hat oder die Versandbereit-schaft mitgeteilt wurde.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen,
a) wenn der Kunde die Angaben (Mengen, Termine etc.) nachträglich abzuändern wünscht, wodurch sich eine Verzögerung der Lieferung ergibt, oder
b) wenn der Kunde mit der Leistung fälliger Zahlung oder der Erfüllung anderer vertraglichen Pflichten oder Ob-liegenheiten in Verzug ist, oder
c) in Fällen von Betriebsstörungen verursacht durch Umwelt- & Gesundheitseinflüsse (Epedemien, etc)

d) in Fällen von unvorhersehbare Maschinenstillständen zwischen 48h – 56h.
4.4 Es gelten grundsätzlich die zwischen Kunden und Sidrag vereinbarten Liefermengen. In Ausnahmefällen sind Teil-lieferungen zulässig. Ohne besondere Vereinbarung be-trägt die zulässige Abweichung +/- 20 % der bestellten Stückzahl.
4.5 Es liegt im wirtschaftlichen Interesse von Sidrag, ihre Kunden stets pünktlich und in guter Qualität zu beliefern. Sidrag kann aber für Lieferverzögerungen und daraus entstehende Kosten beim Kunden für Produktionsausfäl-le nicht haftbar gemacht werden.
4.6 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen.
4.7 Nutzen und Gefahr gehen bei reinen Lieferverträgen spätestens mit Abgang der Lieferungen gemäss Verein-barung (incoterms 2010, Baar) auf den Kunden über.
5. Zahlung
5.1 Falls nichts anderes vereinbart wurde, hat der Kunde für geleistete Warenlieferungen der Sidrag den gesamten Rechnungsbetrag ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
5.2 Bei Werkzeugrechnungen gelten folgende Usanzen: 1/3 der Gesamtrechnung sofort bei Bestellung, 1/3 bei Liefe-rung Rohguss mit dem Erstmusterprüfbericht (EMPB) nach 30 Tagen netto und 1/3 bei Freigabe spätestens 60 Tage nach Musterung.
5.3 Die Zahlungsfristen sind auch dann einzuhalten, wenn Versand, Transport, Ablieferung, Inbetriebsetzung oder Abnahme des Liefergegenstands oder Erbringung und Abnahme anderer vertraglicher Leistungen durch Sidrag aus Gründen, die Sidrag nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Ebenfalls gilt dies, wenn unwesentliche Teile fehlen oder Mängel, die den Ge-brauch der Liefergegenstände nicht verunmöglichen, Nacharbeiten oder Nachlieferungen notwendig machen.
5.4 Die von der Sidrag in Rechnung gestellten Forderungen dürfen nur mit Gegenforderungen vom Kunden verrech-net werden, wenn diese von Sidrag schriftlich anerkannt wurden.
5.5 Hält der Kunde eine vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so schuldet er ab Fälligkeit und ohne besondere Mah-nung Verzugszinsen von 6 % p.a., sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 100.--.
5.6 Wenn eine geschuldete Zahlung nicht fristgemäss ge-leistet wird oder ernsthafte Gründe zur Annahme beste-hen, dass der Kunde nicht fristgerecht bezahlen kann, ist Sidrag berechtigt, sofortige Bezahlung des gesamten fakturierten Betrages zu verlangen und
- die Vorbereitungsleistungen und die Erbringung aller oder eines Teils der vertraglichen Leistungen auszu-setzen, insbesondere den Versand aller oder eines Teils der Vertragsgegenstände bis zur erfolgten Zah-lung zurückzuhalten, oder
- (ebenfalls unter Aufrechterhaltung des Vertrags) von der Lieferverpflichtung zurückzutreten und Schaden-ersatz im Rahmen des Erfüllungsinteresses zu ver-langen, oder
- vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz im Rahmen des Vertrauensschadens (für nutzlose Auf-wendungen, entgangenen Drittgewinn etc.) wegen Wegfall des Vertrags zu verlangen.


6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben im Eigentum von Sidrag bis zur Erfüllung sämtlicher Forde-rungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
6.2 Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, steht Sidrag das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
6.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, weiter einzubauen und zu veräussern.
6.4 Insbesondere ermächtigt der Kunde Sidrag mit Ab-schluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Ein-tragung in das entsprechende Register vorzunehmen sowie andere am Ort der gelegenen Sache zur Begrün-dung des Eigentumsvorbehalts notwendigen Formalitä-ten zu erfüllen.
7. Erstmuster, Erstmusterprüfbericht, Fallteile
Unter Erstmuster verstehen wir Fallteile ab Maschine.
7.1 Ein Erstmusterprüfbericht (EMPB) oder ein Maschinen-fähigkeit (MFK) wird nur bei einer Vereinbarung durchge-führt.

8. Verpackung, Transport und Versicherung
8.1 Wenn nicht rechtzeitig vor Versand bei Sidrag besonde-re Instruktionen des Kunden betreffend Verpackung und Abfertigung eingehen, besorgt Sidrag die Verpackung und die Abfertigung der Sendung nach bestem Wissen und Ermessen, übernimmt diesbezüglich jedoch keine Haftung.
8.2 Der Kunde hat für die Kosten des Verpackungsmaterials aufzukommen oder kann dies Sidrag kostenlos zur Ver-fügung stellen.
8.3 Wenn nichts anderes abgemacht wurde, übergibt Sidrag die versandfertige Ware ihrem Hausspediteur zum Ver-senden. Je nach Gewicht, Verpackung und Dringlichkeit können auch andere Versandarten berücksichtigt wer-den.
8.4 Die Ware wird immer nach bestem Wissen und Gewis-sen transportfähig verpackt, angeschrieben und mit den notwendigen Papieren versehen. 8.5 Im Bedarfsfall schliesst Sidrag eine geeignete Trans-portversicherung ab.
8.6 Für Kleinmengen und Expresszuschläge, deren Ursache nicht durch Sidrag verursacht wurde, gehen zu Lasten des Kunden.
8.7 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

 

9. Garantiefälle / Mängelrüge
9.1 Sidrag ist verpflichtet, eine Endkontrolle im Rahmen der Abmachungen mit dem Kunden durchzuführen. Wird die Ware durch den Kunden angenommen, gilt die Ware als akzeptiert. Reklamationen können nur schriftlich inner-halb von 10 Tagen nach Wareneingang beim Kunden für Sichtfehler akzeptiert werden. Ausnahmen bilden ver-deckte Mängel, die bei der Eingangskontrolle nicht er-kannt werden konnten und/oder erst durch die Weiter-verarbeitung zum Vorschein kamen. Solche Mängel sind umgehend schriftlich bei Sidrag anzuzeigen, vor Ablauf der Gewährleistungsfrist von Ziff. 10.3 mit den entspre-chenden Dokumentationen (Lieferdaten, Lieferschein-nummer, fehlerhafte Teile, Bilder, Beschreibung des Fehlers). Unterlässt er dies, gelten die Liefergegenstän-de und Leistungen als genehmigt.
9.2 Sidrag akzeptiert Retouren nur unter vorherigen schriftli-cher Ankündigung und detaillierter Abklärung mit der Qualitätsabteilung.


10. Gewährleistung für Mängel des Liefergegenstandes
10.1 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen, Misshandlungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge-eigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Sidrag nicht davon schriftlich benachrichtigt und ihr Ge-legenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Sidrag gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Pro-dukte keinen Mangel aufweisen. Als Mangel eines Pro-duktes gilt jede Abweichung von den in den Spezifikatio-nen verzeichneten Produktedaten und –eigenschaften. Sind keine Spezifkaitonen oder Produktdaten zum Lie-fergut vorhanden, kommen die allgemeinen Druckguss-normen zum Einsatz.
10.3 Sidrag verpflichtet sich, fehlerhafte Teile nach eigenem Ermessen zu ersetzen oder nachzuarbeiten oder den Preis angemessen zu mindern.
10.4 Im Falle einer Reklamation des Kunden hat Sidrag das Recht, die gelieferte und beanstandete Ware vor Ort zu untersuchen.
10.5 Für Lieferungen und Leistungen Dritter, die vom Kunden vorgeschrieben wurden, beschränkt sich die Haftung von Sidrag auf die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprü-che gegenüber den betreffenden Dritten.

10.6 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die im Ange-bot oder in der Auftragsbestätigung von Sidrag und in den durch Sidrag als verbindlich erklärten Spezifikatio-nen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewähr-leistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn anlässlich dieser Prü-fung nicht das Fehlen der betreffenden Eigenschaften eindeutig festgestellt worden ist.
10.7 Sidrag übernimmt keine Gewähr für Mängel des Liefer-gegenstandes, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. wegen ungeeigneter oder unsachge-mässer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbe-triebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvor-schriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile sowie aus anderen Gründen, die Sidrag nicht zu vertreten hat.
10.8 Zur Vornahme aller Sidrag notwendig erscheinenden Nacharbeit und Ersatzlieferung hat der Kunde nach Ver-ständigung mit Sidrag die erforderliche Zeit und Gele-genheit zu geben. Nach Freigabe durch Sidrag hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Sidrag Ersatz der Kosten in angemessenem Rahmen zu verlangen. Sidrag muss aber stets im vornherein über Kosten informiert worden sein.
10.9 Werden durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige Genehmigung von Sidrag Änderungen oder Nacharbei-ten an Liefergegenständen vorgenommen, wird jede Gewährleistung und Haftung von Sidrag für die daraus entstehenden Folgen wegbedungen. Ebenso wird Sidrag die entstanden Kosten ablehnen.


11. Ausschluss von weiterer Haftung
11.1 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsaus-fall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgange-ner Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmit-telbaren Schäden
11.2 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechts-folgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlos-sen.
11.3 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht, z.B. Produktehaftpflicht, entgegensteht.

12. Verschiedenes
12.1 Gewerbliches Eigentum
Bestellungen, die gemäss Zeichnungen, Skizzen, 3D-Daten, etc. angenommen werden, werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Beziehung auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Dieser hält die Sidrag in jedem Fall schadlos.
12.2 Alle Werkzeuge bleiben nach Auftragserfüllung bei Sidrag. Sidrag ist verantwortlich für den Unterhalt, die Instandhaltung sowie die korrekte Lagerung der Werkzeuge.


12.3 Lagerkosten
Sidrag lagert und versichert grundsätzlich alle Kunden-werkzeuge auf eigene Kosten. Werden jedoch während zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine Bestellungen aus dem Werkzeug geordert, so verrechnet die Sidrag AG am dem 3 Jahr dem Eingetümer des Werkzeuges die Lagerkosten.


13. Änderungen, Ergänzungen und Teilnichtigkeit
13.1 Änderung und Ergänzung dieser Allgemeinen Verkaufs- & Lieferbedingungen oder eines Vertrags zwischen Sidrag und einem Kunden sowie alle anderen rechtser-heblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen oder eines Vertrags zwischen Sidrag und einem Kunden nichtig oder unwirksam sein, so ist die betreffende Be-stimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen oder wirt-schaftlichen Zweck möglichst nahekommende gültige Bestimmung zu ersetzen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Verkaufs- & Lieferbedingungen werden dadurch nicht berührt.


14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Das Über-einkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Zug.